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Mehr Urlaub für jüngere Mitarbeitende

 

 

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 20. März 2012  (9 AZR 529/10) die im TVöD tariflich vereinbarte altersabhängige Staffelung des Urlaubsanspruchs als einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz angesehen.

Da in der DVO (verfasste Kirche) und auch in den AVR-K (Diakonie) diese Bezugnahme Anwendung findet, steht den jüngeren Mitarbeitenden mehr Urlaub zu.

Geltende Staffelung in der DVO:

Bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 26 Arbeitstage,

bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres 29 Arbeitstage,

und nach Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage Jahresurlaub.

 

Geltende in den AVR-K:

Bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres 29 Arbeitstage,

nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

 

Es ist davon auszugehen, dass alle kirchlichen Beschäftigten ab sofort Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr haben.

Die Ausschlussfristen betragen in der DVO ein Jahr und in der AVR sechs Monate, somit können Anträge auf rückwirkende Geltendmachung des Urlaubsanspruches von 2011 noch gestellt werden.

Das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk Hannover sehen die Sachlage ähnlich. In Mitteilungen an die Personalabteilungen wird angekündigt, dass sich die ADK mit der Entscheidung und den entsprechend notwendigen Veränderungen beschäftigen muss. Im Bereich der Diakonie gibt es ja z.Zt. keine tätige ARK, somit wird das DW Hannover handeln müssen.

 

Musterantrag Geltendmachung Urlaubsanspruch 2011 und 2012 (Diese Datei existiert leider nicht mehr.)

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